Bundesgerichtshof: Pop-Diva Tina Turner muss Show-Doppelgängerin akzeptieren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute einen seit zwei Jahren schwelenden Rechtsstreit zwischen der Pop-Ikone Tina Turner und dem Veranstalter Cofo Entertainment beendet. Nach dem Richterspruch (Az.: I ZR 2/21) hat Tina Turner keinen Unterlassungsanspruch gegen den Tourveranstalter aus Passau, die Tribute-Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ mit Turner-Doppelgängerin Dorothea „Coco“ Fletcher zu bewerben. Wie die Karlsruher Richter ausführten, müssten die Bild- und Namensrechte der echten Tina Turner gegenüber der Kunstfreiheit des Tribute-Veranstalters zurückstehen. Die mittlerweile 82-jährige Tina Turner, die selbst seit über 10 Jahren nicht mehr auf der Bühne stand, hatte 2019 die Konkurrenz-Show „Tina – Das Tina Turner Musical“ in Hamburg protegiert: Es wurde von Stage Entertainment und im Unterschied zur „Tina-Turner-Story“ in enger Zusammenarbeit mit der Musiklegende selbst entwickelt und ist seit Oktober 2021 wieder im Programm. Die Tribute-Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ soll in diesem Jahr in über 30 Städten aufgeführt werden.

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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Arian Zafar von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt:

„Die Entscheidung ist richtig. Die Durchführung einer sog. Tribute-Show ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit erlaubt und sichert vielen Künstlern ihr Einkommen. Dann muss auch die beschreibende Bewerbung einer solchen Show mit dem Bildnis eines Doppelgängers bzw. dem Namen des verkörperten Künstlers möglich sein.“

„Seine Grenze findet die zulässige Bewerbung dann, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der verkörperte Star sei selbst an der Show beteiligt. Das hat der BGH klargestellt, für den vorliegenden Fall der angegriffenen Werbeplakate aber verneint.“

„Der Ritt durch die Instanzen ist für den Veranstalter aber allemal misslich und ein Ergebnis auch nicht vorhersehbar – in der ersten Instanz hatte Tina Turner ja gewonnen. Solche Rechtstreitigkeiten können schon im Vorfeld vermieden werden, wenn etwa Begriffe wie „Tribute“ oder auch der Name des auftretenden Künstlers genannt werden („Dorothea Fletcher“ als „Tina Turner“).“

„Für Veranstalter ist noch wichtig, dass zwar die Show selbst beworben werden darf, allerdings kein Imagetransfer auf „fremde Produkte“ stattfinden darf, wie etwa Merchandising-Artikel.“

„Warum macht Tina Turner das? Weil ihr Name natürlich einen Werbewert hat. Und es ja auch das Musical Tina Turner gibt.“

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